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1.
Allgemeines / Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbe-
dingungen
gelten für alle Geschäftbeziehungen zwischen LUHAG AG und den
Auftraggebern für die Erbringung technischer Dienstleistungen durch
LUHAG AG sowie den Bezug von Waren und von Leistungen gleich
welcher Art von LUHAG AG. Sie gelten insbesondere auch für Verträge,
die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen
zum Gegenstand haben. Des Weiteren erstrecken sie sich auch auf
Beratungen, Vorschläge, sonstige Nebenleistungen und zukünftigen
Vertragsverhältnisse. Auf die gesetzlichen Regelungen zur Anwendbarkeit
des allgemeinen Kaufrechts wird ausdrücklich verwiesen. Als Lieferant
wird nachfolgend auch der Hersteller, Händler und der Werksunternehmer
bezeichnet.
Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als Anerkennung der
allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
(auch soweit sie unseren AGB`s nicht widersprechen), insbesondere
Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers werden,
selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, einem
Einbezug in den Vertrag wird von uns ausdrücklich durch eine separate
Individualvereinbarung schriftlich zugestimmt. Unsere AGB´s gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos
annehmen.
Alle weiteren Individualabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch LUHAG AG.
Unsere AGB`s erlangen nur gegenüber gewerblich tätigen Unternehmen,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen Geltung.
2. Angebot
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Massnahmen sind nur annähernd massgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An die im Angebot
genannten Festpreise hält sich der Anbieter mangels anderer
Vereinbarung vier Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Absenden
des Angebotes. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Betätigung des
Anbieters.
3. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit dem Absenden der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber oder Besteller zu
beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang
einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Für Verzögerungen, die nicht LUHAG AG zu vertreten sind,
Insbesondere Verzögerungen bei Selbstlieferung haftet LUHAG AG nicht.
4.
Gefahrenübergang und
Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit
der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere
Leistungen z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Bestellung übernommen
hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen
Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, so geht die Gefahr
vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer
ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung
zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch
wenn sie unwesentlich Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der
Rechte aus VII entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
5. Berechnung
Bei Dienstleistungen an Krananlagen und Hebezeugen gilt als vereinbart,
dass im Normalfall der Auftraggeber für die Zugänglichkeit der
Hebezeuge durch die Bereitstellung von Bühnen und anderer geeigneter Rüstgeräte
zu versorgen hat. Anderweitige Abreden bedürfen der schriftlichen
Fixierung. Ebenso geht die LUHAG AG davon aus, dass zumutbare
Umkleide- und Duschmöglichkeiten beim Auftraggeber vorhanden sind. Ist
dies nicht möglich, können all die oben genannten Rahmenbedingungen
durch LUHAG AG geschaffen werden. Die Kosten werden, da nicht in
den Verrechnungssätzen enthalten, extra berechnet. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, für eine sichere Aufbewahrung beigestellter Arbeitsgeräte
zu sorgen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, unmittelbar nach Abschluss der
technischen Dienstleistungen, spätestens am Ende einer Kalenderwoche,
Leistungsnachweise für die geleisteten Stunden auszustellen oder zu
unterzeichnen. Werden Leistungsbescheinigungen trotz Aufforderungen
nicht ausgestellt oder unterzeichnet, so gelten die von der
Auftragnehmerin abgerechneten Stunden als genehmigt.
Fehlen besondere Vereinbarungen, gelten alle Preise ab Unternehmen LUHAG AG einschliesslich Verladung,
jedoch ausschliesslich Verpackung.
6. Zahlungen
Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungseingang in
deutscher Währung per Überweisung oder Scheck (Wechsel und
Refinanzierungswechsel werden nicht akzeptiert) frei Zahlstelle von
LUHAG AG zu leisten, sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart
wird. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Abtretung wegen etwaiger
von LUHAG AG bestrittener Gegenansprüche sind nicht statthaft.
Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert.
7.
Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch die
einem Weiterverkauf der von LUHAG AG bezogenen Waren an Dritte.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und der sonstigen Schäden
zu versichern, sofern die Besteller selbst die Versicherung nachweislich
abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden
noch zur Sicherung übereigenen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich
davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach
Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
8. Haftung
und Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das
Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der
Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet IX. wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen nach der
Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb
von sechs Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegendem Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht
unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel
ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verzögert sich
der Versand, die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des
Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in
sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Für die vom Besteller verursachten Schäden wird keine Gewähr übernommen.
Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig
erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Besteller
nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, da sonst der Lieferer von der Mängelhaftung
befreit ist.
Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäss und ohne
vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen
Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9. Gewährleistung für technische
Dienstleistungen
Der Auftraggeber hat die Mängel an den von
Auftragnehmerin durchgeführten Arbeiten umgehend zu melden. Er hat die
Auftragnehmerin so dann Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Die
Haftung für Folgeschäden ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
beschränkt.
10. Recht des Bestellers auf Rücktritt
Der Besteller
hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer einer ihm gestellte
angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich
eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen
durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht
des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der
Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
11.
Gerichtsgegenstand
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Erfüllungsort
für die Lieferung ist der jeweilige Versand-Ort der Ware. Erfüllungsort
für alle Verpflichtungen des Kunden ist Zürich. Ist der Kunde
Kaufmann, so ist ausschliesslicher Gerichtsstand der Sitz unserer Firma;
dies gilt auch ausdrücklich für alle Fälle von Scheckprozesse.
12. Online-Portal
Der Nutzer hat keinerlei Anspruch auf die
ständige Verfügbarkeit des Dienstes. Ausschlüsse dürfen ohne
Vorwarnung erfolgen und müssen von LUHAG AG nicht
begründet werden.
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13. Nutzungsbedingungen
Jede Art von Nutzung von http://www.luhag.ch
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14. Informationen zur Rechtslage /
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